Rechtsanwalts-GmbH nur für Rechtsanwälte

15. Januar 2012

Die Mehrheit einer Rechtsanwalts-GmbH muss aus Rechtsanwälten bestehen. Dies entschied der Bundesgerichtshof (Az.: AnwZ (Brfg) 1/10), der mit seinem Urteil die Mehrheitspflicht als verfassungsgemäß einstufte.

Im Streitfall hatten zwei Patentanwälten und zusammen mit einem Rechtsanwalt eine Rechtsanwalts-GmbH gegründet. Die drei Anwälte übernahmen gleichgroße Geschäftsanteile und waren jeweils zur Einzelvertretung berechtigt. Dem Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wurde nicht stattgegeben, da die Zulassungserfordernisse nicht vorlagen.

Grundsätzlich ist die Gründung einer Rechtsanwaltsgesellschaft von Patent- und Rechtsanwälten zwar möglich, jedoch nur, wenn die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte auf Seiten der Rechtsanwälte liegt. Dies ist in § 59e Abs. 2 S. 1 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) festgelegt. Weil Patentanwälte nicht zur Anwaltschaft zugelassen sind und aufgrund ihrer Ausbildung nicht als Rechtsanwälte anzusehen sind, können sie auch nicht mit Rechtsanwälten gleichgestellt werden.

Im obigen Fall lag die Verantwortung der Entscheidungen mehrheitlich bei den Patentanwälten, was nicht zulässig ist.