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Beitragsbemessungsgrenze ab 2015
Die Einkommen der Deutschen sind im vergangenen Jahr wiederholt gestiegen. Aufgrund dieser Veränderungen, werden die Beiträge zur Sozialversicherung neu festgelegt. Bei der geplanten Änderung der Beitragsbemessungsgrenze für 2015 müssen „Besserverdienende“ mit höheren Sozialabgaben rechnen.
Was ist überhaupt eine Beitragsbemessungsgrenze?
Als Beitragsbemessungsgrenze wird eine Einkommensgrenze bezeichnet, bis zu der ein prozentualer Teil des Bruttolohnes zur Sozialversicherung gezahlt werden muss. Alle Einkommen über dieser Grenze werden mit dem Höchstsatz berechnet. Des Weiteren bestimmt die Beitragsbemessungsgrenze die Möglichkeit, aus der gesetzlichen Krankenversicherung auszutreten bzw. eine private Krankenversicherung abzuschließen.
Entwicklung der letzten 5 Jahre
Beitragsbemessungsgrenzen in Kranken- und Pflegeversicherung
Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung
Was verändert sich 2015?
- Die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung wird bundesweit auf 4.125 Euro/Monatseinkommen festgelegt. Dies entspricht einem Jahresbruttolohn von 49.500 Euro.
- Die Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung beträgt im kommenden Jahr 6.050 Euro/ Monatseinkommen in den alten und 5.200 Euro/ Monatseinkommen in den neuen Bundesländern. Dies entspricht einem Jahresbruttolohn von 72.600 Euro (West) bzw. 62.400 Euro (Ost).
- Die Versicherungspflichtgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung wird 2015 bundeseinheitlich 4.575 Euro/Monatsbruttoeinkommen betragen. Dies entspricht einem Jahresbruttolohn von 54.900 Euro.
Die neuen Rechengrößen sollen Mitte Oktober 2014 vom Bundeskabinett verabschiedet werden.

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