Künstlersozialkasse für Existenzgründer

Neue Regeln bei der Künstlersozialversicherung

KrankenkasseAuch Freiberufler, wie freischaffende Künstler und Publizisten, sind Existenzgründer wenn sie den Schritt in die Selbständigkeit gehen. Ebenso wie alle anderen, müssen Freiberufler bei der gesetzlichen Sozialversicherung gemeldet sein. Dies wird von der Künstlersozialversicherung (Künstlersozialkasse) organisiert.

Der Beitrag für die Künstlersozialversicherung wird dabei wie bei Arbeitnehmern zur Hälfte durch den Freiberufler erbracht. Die andere Hälfte setzt sich aus einem Zuschuss des Bundes und einer Abgabe von Unternehmen zusammen.
Die Künstlersozialkasse ist aber selbst kein Leistungsträger, sondern bezuschusst nur die Beiträge ihrer Mitglieder zur gesetzlichen Renten- und Pflegeversicherung sowie zu einer Krankenkasse, die sich der Künstler selbst aussuchen kann. Der Monatsbeitrag, den ein Künstler oder Publizist an die Künstlersozialkasse zahlt, hängt von der Höhe seines Einkommens ab.

2015 treten neue Regeln bei der Künstlersozialversicherung in Kraft.

Positiv für Existenzgründer bzw. Kleinunternehmer ist dabei, dass der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung stabil bei 5,2 Prozent bleibt. Ebenfalls positiv ist die neu eingeführte Bagatellgrenze in Höhe von 450 € pro Geschäftsjahr.

Konkret heißt das: Gibt ein Gründer im Jahr weniger als 450 Euro z. B. für Aufträge an Grafiker und Webdesigner aus, muss er keine Künstlersozialabgabe zahlen.
Verschärft wurden allerdings die Regeln zur Beitragsprüfung. Am 2015 werden Unternehmen mit mehr als 19 Beschäftigten alle 4 Jahre mindestens einmal durch die Deutsche Rentenversicherung bzw. die Künstlersozialkasse geprüft. Bei Unternehmen mit weniger als 20 Beschäftigten werden mindestens 40 % jährlich geprüft.

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