Ob ein Unternehmen gewerblich oder freiberuflich betrieben wird, ist in vielen Fällen strittig. Im Fall eines Übersetzungsbüros entschied das Kölner Finanzgericht, dass dieses gewerblich tätig ist, weil es einen großen Teil seiner Übersetzungsarbeiten an Subunternehmer weiter gegeben hat. (Az.: 15 K 4041/10).
Das Übersetzungsbüro, welches mit der Rechtsform GbR betrieben wurde, hatte jahrelang, vom Finanzamt unbeanstandet, freiberufliche Einkünfte erklärt aber im Rahmen einer nachträglichen Betriebsprüfung des Übersetzungsbüros, stellte das zuständige Finanzamt allerdings eine gewerbliche Tätigkeit fest und erließ daraufhin einen Gewerbesteuer-Messbescheid. Das Übersetzungsbüro klagte gegen diesen Bescheid aber blieb damit erfolglos.
Begründung vom Bundesfinanzhof:
Die Tätigkeit eines Übersetzers wird im Einkommenssteuergesetz zwar ausdrücklich als freiberufliche Tätigkeit (sog. Katalogberuf) genannt aber “allein die Ausübung eines Katalogberufes reicht zur Bejahung freiberuflicher Einkünfte nicht aus”, so die Richter in ihrem Urteil.
Laut Bundesfinanzhof muss die Tätigkeit des Übersetzungsbüros auch durch die unmittelbare, persönliche und individuelle Arbeitsleistung des Steuerpflichtigen geprägt sein. Da die GbR Übersetzungsaufträge in Sprachen, die sie nicht selbst beherrschte, an Subunternehmen vergeben hatten, lag für diesen Teil der Übersetzungstätigkeit keine persönliche und individuelle Arbeitsleistung vor. Nach der Abfärberegelung des Einkommensteuergesetzes (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG) war die gesamte Tätigkeit des Übersetzungsbüros daher als gewerblich zu bewerten. Zur Zeit erfolgt ein Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof . (Az.: VIII R 45/13).
Quelle: Bundesfinanzhof

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